Rechtliches

Meldepflicht

Jeder Imker muss (§ 1a Bienenseuchen-Verordnung) seine Bienen beim zuständigen Veterinäramt melden. Für die Anmeldung fallen keinerlei Kosten oder Gebühren an.
Für die Seuchenmeldung (z.B. amerikanische Faulbrut) muss jeder Standort separat angemeldet werden.

Eine Anzeige der Tierseuche (Faulbrut, Befall kl. Beutenkäfer oder Tropilaelapsmilbe) muss beim Veterinäramt stattfinden (§ 4 Abs. 1-3 Tiergesundheitsgesetz). Des weiteren müssen Maßnahmen ergriffen werden, um eine Verschleppung oder Ansteckung anderer Tiere zu vermeiden

Betriebsnummer
Mit einer Anmeldung beim Landwirtschaftsamt Hersbruck bekommt ihr eine Betriebsnummer.

Schwarmrecht
Das Schwarmrecht wird im §§ 961-964 BGB geregelt. So dürfen Imker dazu fremde Grundstücke betreten. Wenn dadurch Schäden entstehen, muss der Imker allerdings haften.
Solange ein Imker einen Schwarm verfolgt, der aus einer seiner Beuten ausgezogen ist, bleibt er Eigentümer des Schwarms. Findet man einen herrenlosen Schwarm, so darf man sich diesen aneignen.

Versicherung

Über den jährlichen Beitrag und die entsprechend gemeldete Anzahl der Bienenvölker besteht ein Versicherungsschutz gegen Diebstahl, Vandalismus,…
Für Wanderwägen oder Freistände muss eine Zusatzversicherung mit individueller Versicherungssumme abgeschlossen werden.
Bei Verletzung dritter durch einen Stich haftet der Eigentümer nach § 833 BGB.