Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte der Mitglieder
§ 5 Pflichten der Mitglieder
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
§ 7 Vorstandschaft
§ 8 Erweiterter Vorstand (Beirat)
§ 9 Aufgaben der Vorstandschaft
§ 10 Beschlussfähigkeit
§ 11 Vereins- und Verbandsbeitrag
§ 12 Ehrungen
§ 13 Satzungsänderungen
§ 14 Auflösung des Vereins
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Bienenzuchtverein Altdorf und Umgebung e.V.“ gegründet 1868
    (kurz BZVA). Er ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Altdorf bei Nürnberg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2
    Zweck und Aufgaben des Vereins
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Der Verein erstrebt ausschließlich:
  • die Förderung und Verbreitung der Bienenzucht und damit die Sicherung der Befruchtung
    der Obstbäume und der insektenblütigen Kultur- und Wildpflanzen,
  • die Erhaltung der Natur und Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
    im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze des Landes.
  1. Zu den Aufgaben des Vereins gehört:
  • die fachliche Unterweisung der Mitglieder,
  • Stellung von Paten für Jungimker,
  • Veranstaltung von Vorträgen, Dia- und Filmabende sowie die
  • Organisation von Standbesichtigungen und Lehrfahrten.
  1. Der Bienenzuchtverein Altdorf und Umgebung strebt die Zusammenarbeit und die
    Pflege der guten Beziehungen mit anderen Vereinen an.
  2. Der Verein arbeitet gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
    Abgabenordnung.
  3. Es darf keine Person begünstigt werden, weder durch zweckfremde Ausgaben
    noch durch überhöhte Vergütungen.
    Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. §3
    Mitgliedschaft
  4. Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden.
  5. Die Mitgliedschaft ist verbindlich durch die Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung zu
    beantragen.
  6. Die Mitgliedschaft kann aktiv (mit Stimmrecht) oder passiv (nur fördernd) sein. Aktives Mitglied
    ist.
    wer Mitglied in einem Imkerverband ist.
  7. Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheiden die Mitglieder.
  8. Personen welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben,
    und mindestens 40 Jahre Mitglied oder 20 Jahre in der Vorstandschaft tätig waren, können auf.
    Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. §4
    Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied – ob aktiv oder passiv – hat das Recht:

  1. Mündliche oder schriftliche Anträge und Wünsche, die den Verein und/oder seine Aufgaben
    betreffen zu stellen.
  2. An den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Beratung und/oder Unterstützung in Fragen der Bienenzucht zu Verlangen.
  4. Vereinseigene Einrichtungen zu benutzen und Geräte und/oder Bücher zu leihen.
  5. Von der Vorstandschaft Rechenschaft zu fordern. §5
    Pflichten der Mitglieder
    Jedes Mitglied – ob aktiv oder passiv – hat die Pflicht:
  6. Die Zwecke und Aufgaben des Vereins zu unterstützen, für die Bienenzucht zu werben und für
    die Gesundheit der Bienenvölker Sorge zu tragen.
  7. Die Beiträge pünktlich – spätestens bis zum 01.01. des laufenden Jahres – zu entrichten.
  8. Bei Veranstaltungen die der Verein durchführt tatkräftig mitzuwirken.
  9. Vereinseigene Einrichtungen und geliehene Geräte oder Bücher schonend und gewissenhaft zu
    behandeln.
  10. Vom Verein geliehene Geräte und/oder Bücher/Videos zum vereinbarten Termin, sauber und in
    ordentlichen Zustand wieder zurückzubringen.
  11. An den Versammlungen teilzunehmen. §6
    Ende der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft endet:
  12. Bei Ableben.
  13. Durch Austritt, der Austritt muss schriftlich, spätestens drei Monate vor Jahresende erklärt
    werden.
  14. Durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn
    a) ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
    b) sich ein Mitglied vereinsschädigend oder unehrenhaft verhält.
    Der Ausschluss eines Mitglieds wird, nach vorheriger Anhörung des Auszuschließenden, vom
    Vorstand beschlossen.
    Erscheint der Auszuschließende trotz Vorladung nicht zur Anhörung, so kann der Ausschluss auch
    ohne diese erfolgen.
    Der Ausschluss muss dem Mitglied mit entsprechender Begründung mitgeteilt werden.
    Bei Austritt oder Ausschluss besteht kein Anspruch gegen den Verein oder sein Vermögen.
    Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben jedoch ihre Verbindlichkeiten dem Verein
    gegenüber voll zu erfüllen.
    § 7
    Vorstandschaft
  15. Die Vorstandschaft des Vereins wird gebildet aus:
    dem 1. Vorsitzenden,
    dem 2. Vorsitzenden,
    dem Kassier,
    dem Schriftführer
  16. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein jeweils allein in allen Angelegenheiten.
  17. Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
  18. Die Ämter des Kassier und des Schriftführers können von einer Person wahrgenommen werden.
  19. Die Vorstandschaft wird alle vier Jahre gewählt. Wählbar ist jedes stimmberechtigte Mitglied,
    welches bei der Jahreshaupt- oder Generalversammlung anwesend ist, oder seiner Kandidatur
    vorher schriftlich zugestimmt hat.
  20. Mit der Durchführung einer Wahl ist ein Wahlausschuss zu beauftragen.
  21. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
  22. Der 1. und 2. Vorsitzende können den Verein in Geldangelegenheiten bis zu 250,– Euro pro Jahr
    vertreten, darüber hinaus mit Zustimmung des Beirats.
  23. Jedes Vorstandsmitglied kann durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung seines
    Amtes enthoben werden, wenn es sich eine grobe Pflichtverletzung zuschulden kommen lässt,
    oder seine Pflichten nicht erfüllt. § 8
    Erweiterter Vorstand (Beirat)
  24. Zur Unterstützung der Vorstandschaft ist ein Beirat zu wählen. Dieser soll mindestens sechs, jedoch
    Höchstens zehn Personen umfassen.
  25. Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes gehören:
    a) Aufstellung des Veranstaltungs- und Aktivitätenplanes für das laufende Jahr,
    b) Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages,
    c) Vorbehandlung aller der Jahreshaupt- oder Generalversammlung vorzulegenden Fragen und
    Anträge,
    d) Entscheidung über die Anschaffung von vereinseigenen Einrichtungen und Geräten. §9
    Aufgaben der Vorstandschaft
    Die Vorstandschaft hat die Aufgabe:
  26. Den Verein nach Massgabe der Satzung zu führen.
  27. Mindestens vier Vorstands- bzw. Beiratssitzungen im Jahr abzuhalten.
  28. Die Vorstandschaft hat in der Jahreshaupt- und in der Generalversammlung einen Rechenschaftsbericht abzugeben.
  29. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung durch den Vorstand hat 4 Wochen vorher
    schriftlich zu erfolgen. Diese hat möglichst im 1. Quartal des Jahres stattzufinden.
  30. Der amtierende 1. Vorsitzende leitet alle Versammlungen des Vereins.
    Bei Verhinderung hat er seinen Stellvertreter, den 2. Vorsitzenden, rechtzeitig zu verständigen.
    Dieser übernimmt dann die Aufgaben des 1. Vorsitzenden.
  31. Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins.
    Er darf keine Zahlung ohne Anweisung des 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter leisten.
    Er hat die Mitgliedsbeiträge rechtzeitig einzuziehen und fällige Verbandsbeiträge termingerecht
    abzuliefern.
    Außerdem ist er für die Vollständigkeit der Mitgliederlisten verantwortlich.
    Er fertigt auch die Meldungen über den Mitgliederstand und die Anzahl der Völker an.
    Ferner hat er jährlich eine detaillierte Aufstellung über die einzelnen Posten des Jahresbeitrags
    vorzulegen.
    Die Jahresabrechnung ist so zeitig abzuschließen, dass sie vorgeprüft der Jahreshaupt- oder
    Generalversammlung vorgelegt werden kann.
    Der Kassenbestand ist jährlich zu prüfen.
    Für die Kassenprüfung werden jeweils zwei Revisoren gewählt, die nicht dem Vorstand
    angehören dürfen. Der Kassier haftet für das ihm anvertraute Vereinsvermögen.
  32. Der Schriftführer hat alle schriftlichen Arbeiten zu erledigen und die Versammlungsprotokolle
    ordnungsgemäß zu führen.
    Die Protokolle sind jeweils vom anwesenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
    Schriftstücke an Behörden bedürfen der Unterschrift des 1. und 2. Vorsitzenden und des
    Schriftführers.
    Der Schriftführer hat gleichzeitig das Amt des Pressereferenten wahrzunehmen.
    Als Zusatz: Dieses Amt kann auch auf eine weitere Person delegiert werden, die dem Schrift-
    führer beigeordnet ist
    . § 10
    Beschlußfähigkeit
  33. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
  34. Vorstand und Beirat sind beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 ihrer Mitglieder anwesend sind.
  35. Stimmengleichheit gilt in jedem Fall als Ablehnung.
  36. Anträge zur Jahreshaupt- oder Generalversammlung müssen schriftlich mindestens zwei Wochen
    vorher gestellt werden.
  37. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, wenn sie von 2/3 der anwesenden Mitglieder befürwortet
    werden.
    § 11
    Vereins- und Verbandsbeitrag
  38. Der Vereinsbeitrag ist variabel und kann durch Beschluß der Jahreshaupt- oder Generalversammlung den Erfordernissen entsprechend festgelegt werden. Die Festlegung ist mindestens ein
    Jahr verbindlich.
  39. Der Vereinsbeitrag darf ausschließlich für Belange des Vereins verwendet werden.
  40. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.
    Soweit sie noch Bienen haben, muß der Verbandsbeitrag weiterhin entrichtet werden.
  41. Der Verbandsbeitrag wird vom jeweiligen Verband bestimmt.
    § 12
    Ehrungen
    Für langjährige Vereinszugehörigkeit oder für besondere Verdienste können Mitglieder geehrt werden.
  42. Besondere Verdienste für den Verein können mit der Verleihung der silbernen oder goldenen
    Ehrennadel und mit einer Urkunde anerkannt werden.
  43. Vorschläge kann jedes Mitglied einbringen.
  44. Die entgültige Entscheidung hat der Vorstand zu beschließen. § 13
    Satzungsänderung
  45. Ein Antrag auf Satzungsänderung, soweit er nicht vom Vorstand gestellt wird, muß mindestens von
    1/5 der Mitglieder unterstützt werden.
  46. Eine Satzungsänderung kann nur in der Jahreshaupt- oder Generalversammlung beschlossen werden.
  47. Für Satzungsänderung ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder
    erforderlich.
    § 14
    Auflösung des Vereins
  48. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung
    mit ¾ Mehrheit aller Vereinsmitglieder beschlossen werden.
  49. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
    Finanzamtes ausgeführt werden.
    § 15
    Inkrafttreten der Satzung
    Diese Satzung tritt mit dem Tag der Verabschiedung in Kraft. Sie ist für die gesamte Vereinsarbeit
    maßgebend und verbindlich.
    Verabschiedet am 05. 01. 1986
  50. Überarbeitung am 25. 11. 1988
  51. Überarbeitung am 09.02. 2001